Der Schlachthandel verlangt von den Tierhaltern neuerdings eine Erklärung zur Dioxin-Freiheit der zur Schlachtung anstehenden Tiere. Teilweise forderten die Unternehmen dabei, dass der Tierhalter die Dioxin-Freiheit seiner Tiere garantiere, so der Rheinische Landwirtschafts-Verband. Teilweise beschränke sich die vom Tierhalter abzugebende Erklärung aber auf das, was dieser auch aus eigener Kenntnis bestätigen könne.
Der RLV rät den Tierhaltern aus rechtlicher Sicht, keine generelle Garantieerklärung zur Dioxin-Freiheit abzugeben. Der Tierhalter könne dies, gerade beim Zukauf von Fremdfutter oder Futterbestandteilen, nicht sicher beurteilen. Werde später dann Dioxin festgestellt, hafte der Tierhalter aufgrund seiner generellen Garantieerklärung, unabhängig von einem eigenen Verschulden. Er könne sich auch nicht damit entlasten, dass er keine Kenntnis von schädlichen Belastungen hatte, betont der RLV. Aufgrund seiner Garantie laufe der Tierhalter daher große Gefahr, für alle wirtschaftlichen Nachteile seines Vertragspartners einstehen zu müssen. Wie der RLV weiter mitteilt, könne demgegenüber der Tierhalter durchaus Erklärungen mit einem Inhalt abgeben, den er selbst verlässlich beurteilen könne. Falls Tiere mit Fremdfutter gefüttert wurden, könne er sich von dem Futterlieferanten eine schriftliche Bestätigung über die Dioxin-Freiheit des gelieferten Futters und seiner Bestandteile geben lassen und damit rückversichern. Als Eigenmischer von Futter, der eventuell aber Komponenten zum Futter hinzugekauft habe, könne er sich vom Verkäufer ebenfalls eine vergleichbare Bestätigung ausstellen lassen. Zuvorderst seien daher die Lieferanten von Futter oder Futterkomponenten gefordert, die Dioxin-Freiheit zu bestätigen, vermögen diese doch am ehesten dies zu überprüfen und festzustellen, hebt der RLV hervor. Jedenfalls könne und dürfe es nicht sein, dass die Verantwortung wieder mal auf das schwächste Glied in der Nahrungsmittelkette, also auf den Landwirt und Tierhalter, abgewälzt werde.