Die Bundesregierung will Wirtschaftsdünger auch künftig generell nicht dem Abfallrecht unterstellen, wenn sie den Anforderungen des Düngemittelrechts entsprechen. Nach dem Entwurf zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, den das Bundeskabinett am vergangenen Mittwoch beschlossen hat, soll dies auch dann gelten, wenn beispielsweise Gülle in Biogasanlagen eingesetzt und vergoren wird und die Gärreste anschließend ausgebracht werden.
Der Deutsche Bauernverband (DBV) und der Fachverband Biogas (FvB) hatten im Vorfeld vor den gravierenden Folgen einer Einstufung von Gülle als Abfall beim Einsatz in Biogasanlagen gewarnt. Nach Fachverbandsschätzungen hätte fast die Hälfte der rund 6 000 Biogasanlagen ihre Genehmigungen anpassen oder aber mindestens zusätzliche abfall-, wasser- und düngerechtliche Anforderungen beim Betrieb und Einsatz des aufgewerteten Gärproduktes einhalten müssen. Das Bundeslandwirtschaftsministerium war dieser Argumentation gefolgt und hatte sich gegen Widerstände aus dem Umweltressort durchgesetzt.
Nach der Neuregelung soll ferner sichergestellt werden, dass Landschaftspflegeholz nicht als Abfall eingestuft, sondern dem Holz aus der Forstwirtschaft gleichgestellt wird. Damit bliebe Landschaftspflegeholz wie Materialien aus der Land- und Forstwirtschaft aus dem Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgeschlossen. Dies gilt als entscheidende Voraussetzung für eine verstärkte energetische Verwertung von Landschaftspflegeholz, an der insbesondere Kommunen und Landkreise großes Interesse haben.
Der Gesetzentwurf wird nun dem Bundesrat und danach dem Deutschen Bundestag zugeleitet. Das Gesetz bedarf der Zustimmung der Länderkammer.