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Wolf Maisernte Gülle und Wirtschaftsdünger

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Gülle unterliegt auch künftig nicht dem Abfallrecht

Wirtschaftsdünger sollen auch künftig generell nicht dem Abfallrecht unterstellt werden, wenn sie den Anforderungen des Düngemittelrechts entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn beispielsweise Gülle in Biogasanlagen eingesetzt und vergoren wird und die Gärreste anschließend ausgebracht werden.

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Wirtschaftsdünger sollen auch künftig generell nicht dem Abfallrecht unterstellt werden, wenn sie den Anforderungen des Düngemittelrechts entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn beispielsweise Gülle in Biogasanlagen eingesetzt und vergoren wird und die Gärreste anschließend ausgebracht werden. Damit hat sich das Bundeslandwirtschaftsministerium in der Ressortabstimmung über den Gesetzentwurf zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts gegenüber dem Bundesumweltministerium durchgesetzt.


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Im Agrarressort ist man zufrieden mit dem Ergebnis der langwierigen Verhandlungen. Auch in anderen Punkten würden die Belange der Agrarseite berücksichtigt. Nunmehr komme es darauf an, diese Sichtweise auch gegenüber der EU-Kommission im Hinblick auf die neue Abfallrahmenrichtlinie zur Geltung zu bringen.


Im Vorfeld hatte der Deutsche Bauernverband (DBV) vor den gravierenden Folgen einer Einordnung von Wirtschaftsdüngern mit oder ohne Vergärung als Abfall im Rahmen der Gesetzesnovelle gewarnt. Damit, so der DBV, wären mehr als 200 000 tierhaltende Betriebe und Biogasanlagen zu Abfallbehandlungsanlagen mit zusätzlichen technischen Auflagen und Überwachungsvorschriften geworden. Die Gesetzesnovelle soll nach dem Abschluss der Ressortabstimmung nun so bald wie möglich vom Bundeskabinett beschlossen werden. (AgE)

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