Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wies den Antrag eines betroffenen Landwirts auf Aufschiebung der Vernichtungsanordnung des von ihm ausgesäten Rapses zurück. Der Antragsteller hatte dies zumindest für den Zeitraum gefordert, bis eine B-Probe durch ein weiteres Labor analysiert worden ist. Die Lüneburger Richter stellten in ihrem Beschluss vom 7. März fest, dass es für eine abschließende Entscheidung notwendig sei, eine weitere neutrale Begutachtung durchzuführen. Dies sei jedoch kurzfristig aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Rapsblüte und der damit verbundenen Möglichkeit der Auskreuzung zeitlich nicht mehr möglich. Zur Frage der GVO-Verunreinigung des Saatguts erklärte das Gericht, sowohl vom Überwachungsamt Arnsberg als auch durch das Chemische- und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe seien dieselben konstruktspezifischen DNA-Sequenzen ermittelt worden. Andererseits seien die Einwendungen des Antragstellers fachlich fundiert und nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, so die Richter weiter. Sie stellten deshalb einen Anspruch auf Verifizierung der Untersuchungsergebnisse im Rahmen einer Zweituntersuchung fest und verwiesen zur endgültigen Entscheidung auf das Hauptsacheverfahren.
Die DSV AG wies unterdessen erneut darauf hin, das die Anordnung der Behörden zur Vernichtung der ausgesäten Rapssaatgutpartie lediglich auf der Untersuchung einer einzigen Saatgutprobe basiere, in der Signale für eine mögliche gentechnische Verunreinigung im Bereich der Nachweisgrenze beobachtet worden seien. Die vermeintliche GVO-Verunreinigung habe aber weder quantifiziert noch einer spezifischen genetisch veränderten Rapslinie zugeordnet werden können. Der DSV liegen nach eigenen Angaben zu der betroffenen Rapssaatgutpartie mittlerweile sieben negative Ergebnisse von drei unabhängigen, akkreditierten Laboren vor, die die vermeintliche Verunreinigung nicht bestätigten.