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Höferecht kann umgangen werden

Das fakultative Höferecht findet bei der Hofübergabe nicht zwingend Anwendung.

Lesezeit: 2 Minuten

Das fakultative Höferecht findet bei der Hofübergabe nicht zwingend Anwendung. Vielmehr ist es im Rahmen der in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg geltenden Höfeordnung zulässig, die Hofeigenschaft befristet aufzugeben, um etwaigen Schwierigkeiten zu entgehen, die aus den höferechtlichen Vorschriften resultieren könnten. Das geht aus einer Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom November letzten Jahres hervor, die in der vergangenen Woche veröffentlicht wurde. In dem vorliegenden Fall hatte ein niedersächsischer Landwirt den Hofvermerk im Grundbuch löschen lassen, um auf diese Weise seinen landwirtschaftlichen Grundbesitz problemlos auf seinen Enkel übertragen zu können. Der wiederum hatte sich verpflichtet, die Wiedereintragung des Hofvermerks zu gewährleisten. Der Erblasser wollte sichergehen, dass die Übertragung auf den Enkel nicht an möglichen Zweifeln des Landwirtschaftsgerichts an dessen Wirtschaftsfähigkeit scheitert. Ein Sohn des Erblassers sah sich hingegen als gesetzlicher Erbe des Hofes und reichte Klage gegen die Übergabe wegen sittenwidriger Umgehung der höferechtlichen Vorschriften ein. Seiner Ansicht nach hätte es eines Übergabevertrages bedurft, den das Landwirtschaftsgericht hätte genehmigen müssen. Die Klage beim Landwirtschaftsgericht Braunschweig wurde zurückgewiesen. Auch die Revision beim Oberlandesgericht Braunschweig hatte keinen Erfolg. Dessen Entscheidung hat der BGH jetzt bestätigt. Seiner Ansicht nach bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen eine von vornherein zeitlich befristete Aufgabe der Hofeigenschaft, die allein dem Ziel dient, eine ansonsten erforderliche landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung zu vermeiden. Der BGH hebt in seinem Urteil hervor, das seit dem 1. Juli 1976 geltende Höferecht sei fakultativ und damit vom Eigentümer frei wählbar.

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