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Höhere Bemessungsgrundlage bei der 13a-Gewinnermittlung

Änderungen bei der Erfassung von Sondernutzungen und Sondergewinnen nach dem §13a Einkommenssteuergesetz (EstG) werden im Gesamtergebnis zu einer Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlage bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen führen.

Lesezeit: 3 Minuten

Änderungen bei der Erfassung von Sondernutzungen und Sondergewinnen nach dem §13a Einkommenssteuergesetz (EstG) werden im Gesamtergebnis zu einer Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlage bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen führen. Darauf hat Hans-Wilhelm Giere vom niedersächsischen Finanzministerium auf der Steuerdiskussionstagung in Marburg hingewiesen.


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Eine Neuregelung des §13a EstG war am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Die bisherige Fassung ist letztmals für das Wirtschaftsjahr 2014/15 anzuwenden.


Wie Giere erläuterte, hat sich das Gesetz in der Neufassung hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen von der an die Einheitsbewertung anknüpfende 2 000 DM-Grenze gelöst und stattdessen gemäß Anlage 1a des §13a Flächengrenzen eingeführt, die für insgesamt 15 verschiedene Tätigkeitsbereiche festgelegt worden sind. Die Gewinnermittlung nach §13a EstG dürfe nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine der Zugangsgrenzen überschritten werde.


Diese Grundsätze kämen künftig auch zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der genannten Grenzen nur Sondernutzungen bewirtschafte. Damit werde der Anwendungsbereich auch auf reine Imker, Gärtnerei-, Obstbau und Weinbaubetriebe erweitert. Wie Giere weiter ausführte, können die in der Anlage enthaltenen Wertansätze durch das Bundesfinanzministerium angepasst werden. Hierzu sei allerdings die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.


Diese in Absatz 8 des Gesetzes festgehaltene Verordnungsermächtigung umfasse den Hektarwert für die landwirtschaftliche Nutzung, die Viehzuschläge und die Betriebsausgabenpauschale bei den als Sondergewinn zu erfassenden grundsätzlich gewerblichen Tätigkeiten.


Freibetrag erhöht


Die Zugangsvoraussetzungen nach § 13a Absatz 1 bleiben laut Giere hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzfläche und der Tierbestandsgrenze unverändert. Stichtag für die Flächengrenzen sei allerdings jetzt der 15. Mai eines Jahres. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung habe man als Zugangsvoraussetzung eine Flächengrenze von 50 ha eingeführt; die Forstwirtschaft werde vor diesem Hintergrund nicht mehr als Sondernutzung angesehen.


Wie der Ministeriumsvertreter weiter ausführte, wurde der Freibetrag nach §13 Absatz 3 EstG im Rahmen der Gesetzesänderung erhöht: Für Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe (LuF) gelten 900 Euro statt bisher 670 Euro und für zusammen veranlagte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 1 800 Euro statt 1 370 Euro. Auf dem Wege dieser Anhebung sollten die Mehreinnahmen des Staates durch die Gesetzesänderungen den Betrieben zugutekommen und eine Belastung des Wirtschaftszweiges durch das Zollkodexanpassungsgesetz (ZollkodexAnpG) verhindert werden.


Für „Zweifelsfragen“, die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens geblieben seien, werde die Finanzverwaltung im weiteren Jahresverlauf ein Einführungsschreiben bekannt geben. Außerdem würden Änderungen an der Anlage L zur Einkommenssteuererklärung vorgenommen und eine Sonderanlage für die Gewinnermittlung nach § 13a EstG eingeführt.

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