Nach einem Urteil des Landesverwaltungsgerichts legte das österreichische Land Kärnten mittels Amtsgutachten fest, dass Landwirte Siloballen und Rundholz nicht länger als neun Wochen in freier Natur lagern dürfen. Danach müssen sie diese entweder zum Hof oder um einen Lagerplatz ansuchen.
Der Aufschrei der Bauern folgte, auch die Landwirtschaftskammer protestierte gegen die praxisferne Auflage. Es folgten Verhandlungen zwischen der Naturschutz-Landesrätin Sarah Schaar (SPÖ) und dem Agrar-Landesrat Gruber (ÖVP). Auch war die LK Kärnten - diese legte ein Gutachten vor - in den Gesprächen involviert.
Letztlich konnte ein Kompromiss gefunden werden. Dieser schaut wie folgt aus:
- Prinzipiell soll sich eine Aufbewahrung von Silageballen in der freien Landschaft auf eine Mahdperiode beschränken. Die Silageballen sollen somit binnen Jahresfrist verfüttert bzw. vom Feld verbracht werden. In der freien Landschaft ist überdies darauf zu achten, dass die Ballen nicht in Hochwasserabflussbereichen gelagert werden.
- Für Rundholz gilt, dass jedenfalls eine Lagerung von zwei Jahren bewilligungsfrei zulässig ist
Findet ein Land- oder Forstwirt mit einer Zwischenlagerzeit von einem Jahr bzw. zwei Jahren nicht das Auslangen, muss er – rechtzeitig – um eine naturschutzrechtliche Bewilligung einer Lagerstätte ansuchen.