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Kein Einvernehmen über Privilegierung von Ställen im Außenbereich

Innerhalb der Bundesregierung gibt es bislang keine einheitliche Position hinsichtlich einer möglichen Einschränkung der Privilegierung im Außenbereich für gewerbliche Tierhaltungsanlagen. Dem Vernehmen nach will das Bundesbauministerium den § 35 Baugesetzbuch, der die Privilegierung der Landwirtschaft im Außenbereich regelt, unverändert lassen.

Lesezeit: 2 Minuten

Innerhalb der Bundesregierung gibt es bislang keine einheitliche Position hinsichtlich einer möglichen Einschränkung der Privilegierung im Außenbereich für gewerbliche Tierhaltungsanlagen. Dem Vernehmen nach will das Bundesbauministerium den § 35 Baugesetzbuch, der die Privilegierung der Landwirtschaft im Außenbereich regelt, unverändert lassen. Dagegen schließt das Bundeslandwirtschaftsministerium offenbar eine Anpassung nicht mehr aus, ohne dass über Details Klarheit besteht.


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Der Generalsekretär des Deutschen Bauernverbandes (DBV), Dr. Helmut Born, appellierte in der vergangenen Woche an Bundeslandwirtschaftsministerin Ilse Aigner, die Novelle des Baugesetzbuchs „im engen Schulterschluss“ mit ihrem Kabinettskollegen Dr. Peter Ramsauer vorzunehmen. Regional auftretende Probleme dürften nicht mit pauschalen gesetzlichen Änderungen auf Bundesebene angegangen werden, mahnte Born.

 


Gegen Schnellschüsse


Auch Sachsen-Anhalts Landwirtschaftsminister Dr. Hermann Onko Aeikens warnte vor Schnellschüssen im Hinblick auf den § 35, der sich als Instrument zur Deeskalation von Konflikten um die Nutztierhaltung bewährt habe und nicht leichtfertig zur Disposition gestellt werden würde. Aus Sicht des Bundesverbandes der gemeinnützigen Landgesellschaften (BLG), dessen Mitglieder pro Jahr rund 1 500 landwirtschaftliche Bauvorhaben begleiten, besteht keinerlei Anlass für eine Änderung bei der Privilegierung. „Wir sollten uns davor hüten, aufgrund weniger Einzelfälle bäuerlichen Betrieben Entwicklungsperspektiven zu nehmen“, so BLG-Geschäftsführer Karl-Heinz Goetz. Seiner Auffassung nach reicht das vorhandene Instrumentarium völlig aus, Fehlentwicklung zu korrigieren. Voraussetzung sei jedoch, „dass die Kommunen ihre Steuerungsmöglichkeiten auch nutzen.“ (AgE)

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