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Keine Extra-Zahlungen bei der Betriebs- und Haushaltshilfe

Gewährt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Betriebs- oder Haushaltshilfe, ist in bestimmten Fällen vom Versicherten eine gesetzliche Zuzahlung zu leisten. Weiteren Zahlungsforderungen, die vereinzelt von Vertragspartnern geltend gemacht werden, muss nicht nachgekommen werden.

Lesezeit: 1 Minuten

Gewährt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Betriebs- oder Haushaltshilfe, ist in bestimmten Fällen vom Versicherten eine gesetzliche Zuzahlung zu leisten. Weiteren Zahlungsforderungen, die vereinzelt von Vertragspartnern geltend gemacht werden, muss nicht nachgekommen werden. Darauf hat die SVLFG hingewiesen.


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Danach müssen sich Versicherte beispielsweise nach einem Arbeitsunfall oder nach dem Tod eines Landwirts an den Kosten für eine Betriebs- oder Haushaltshilfe beteiligen. Der Zuzahlungsbetrag wird von der SVLFG im Bewilligungsbescheid mitgeteilt und direkt von ihr eingezogen.


Darüber hinaus dürfen laut SVLFG von den Einsatzkräften und den beauftragten Organisationen keine weiteren Forderungen erhoben werden. Diese seien nicht rechtens und damit nichtig, stellt die Sozialversicherung klar.


Vereinzelt sei ihr bekannt geworden, dass Vertragspartner oder gestellte Ersatzkräfte dem Leistungsempfänger Anfahrtskosten, Stallzulagen, Verpflegungskosten, Vermittlungspauschalen oder Mitgliedschaftsbeiträge in Rechnung gestellt hätten. Solche Kosten hat die SVLFG eigenen Angaben zufolge in den Verträgen mit ihren Leistungserbringern jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.


Versicherten, die dennoch mit einer derartigen unberechtigten Forderung konfrontiert werden, rät die Sozialversicherung, sie darüber zu informieren. Die SVLFG will dies dann mit dem jeweiligen Vertragspartner klären.

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