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Keine Umweltverträglichkeitsprüfung in FFH-Gebieten

Für eine land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung nach der guten fachlichen Praxis ist auch künftig in Gebieten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.

Lesezeit: 1 Minuten

Das geht aus der kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes hervor, die der Bundestag in der vergangenen Woche mit den Stimmen von Union und SPD beschlossen hat. Damit hat ein monatelanger koalitionsinterner Streit für die Land- und Forstwirtschaft ein akzeptables Ende gefunden. Beide Fraktionen hatten sich nach heftigen Auseinandersetzungen darauf verständigt, im Gesetzentwurf auf eine Definition von Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung in FFH-Gebieten zu unterziehen sind, gänzlich zu verzichten. In der Begründung des Gesetzes wird nach der Einigung von Union und SPD nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass die ordnungs-gemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung kein Projekt im Sinne dieses Gesetzes ist. Damit gilt die sogenannte Landwirtschaftsklausel in FFH-Gebieten auch in Zukunft uneingeschränkt fort. Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung wäre künftig in Natura-2000-Gebieten für den Einschlag von Holz in größeren Mengen, die Umwandlung von Grünland in Ackerland sowie die Neuanlage von Wegen eine Umweltverträglichkeitsprüfung fällig geworden. Der Deutsche Bauernverband (DBV) begrüßte die Entscheidung. Dennoch bleibe die Gesetzesnovelle ein schwerer Brocken für das ohnehin angespannte Verhältnis von Naturschutz und Landwirtschaft. (29.10.07)

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