Ein Landwirt hatte in seinem Maisschlag im Jahr 2015 ein Maislabyrinth angelegt und gab im Agrarantrag für die volle Fläche von rund 2 ha den Code 411 (Silomais als Hauptfutter) an. Doch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen lehnte die Zuteilung von Zahlungsansprüchen ab. Das Maislabyrinth sei für Freizeitzwecke und nicht für die landwirtschaftliche Nutzung angelegt, das zeige unter anderem auch der angelegte Parkplatz und das Aufstellen von Werbeschildern.
Doch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg gab dem Landwirt Recht. Eine Fläche sei auch beihilfefähig, wenn sie „nur“ hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt werde. Eine teilweise vorübergehende nichtlandwirtschaftliche Nutzung der Fläche sei nicht schädlich, solange sie die Kulturpflanzen nicht zerstöre oder eine landwirtschaftliche Nutzung an 14 aufeinander folgenden oder an 21 Tagen im Kalenderjahr ausschließe. Dies sei im Maislabyrinth für den umliegenden Mais nicht der Fall.
Allerdings sei die Fläche für die Labyrinthwege – rund 0,18 ha – herauszurechnen. Der Argumentation der Landwirtschaftskammer, wonach die Labyrinthwege den Schlag in zahlreiche kleine eigene Schläge unterteilen, folgte das OVG nicht (Az.: 10 LB 81/16).