Sattelanhänger sind nicht von der Kfz-Steuer befreit. Das gilt auch, wenn Sie diese ausschließlich in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einsetzen und selbst dann, wenn der Sattelauflieger ausschließlich von einer steuerbefreiten Zugmaschine mit grüner Nummer gezogen wird. Das entschied das Finanzgericht Nürnberg (Az.: 6 K 424/17), ließ aber Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu (Az.: IV R 36/19).
Legen Sie innerhalb von einem Monat Einspruch ein, sollte der Zoll von Ihnen Steuern für den Sattelanhänger verlangen. Dann kann der Zoll die Bescheide zu Ihren Gunsten ändern, falls der BFH anders entscheidet.
Tipp: Der Zoll erhebt die Kfz-Steuer meistens für zwölf Monate. Benötigen Sie den Anhänger lediglich für die Ernte, beantragen Sie eine Ausnahme und melden Sie ihn nur für den Erntezeitraum an.