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Kiesabbaurecht kann nicht rückübertragen werden

Nutzungsrechte eines Grundstückseigentümers an grundeigenen Bodenschätzen können nicht Gegenstand getrennter vermögensrechtlicher Rückübertragungsansprüche sein. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute im Fall eines ehemaligen mecklenburgischen landwirtschaftlichen Gutes entschieden.

Lesezeit: 2 Minuten

Nutzungsrechte eines Grundstückseigentümers an grundeigenen Bodenschätzen können nicht Gegenstand getrennter vermögensrechtlicher Rückübertragungsansprüche sein. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute im Fall eines ehemaligen mecklenburgischen landwirtschaftlichen Gutes entschieden.


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Dessen Eigentümer hatte sein Gut, auf dem sich auch eine Kiesgrube befand, 1934 zwangsverkauft. Nach 1945 wurde das Gut stillgelegt; das Kiesvorkommen wurde in der DDR als Volkseigentum bewirtschaftet. Im Zuge der Wiedervereinigung wurde zugunsten der Treuhandanstalt ein eigenständiges, vom Grundeigentum abgetrenntes Bergwerkseigentum an den Bodenschätzen begründet. Die Treuhand verkaufte dieses Bergwerkseigentum 1994 an ein Bergbauunternehmen.


Im vermögensrechtlichen Verfahren wurde die Restitutionsberechtigung der Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Gutsbesitzers für die Grundstücke des stillgelegten Gutes festgestellt. Keinen Erfolg hatte aber ihr Antrag auf Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf des Bergwerkseigentums an dem Kiesvorkommen.


Laut Bundesverwaltungsgericht wurde der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des Verkaufserlöses im Ergebnis zu Recht verneint. Ausschlaggebend hierfür sei allerdings nicht, dass im Zuge der Wiedervereinigung das Recht zur Gewinnung von Kies im Beitrittsgebiet vom Grundeigentum abgespalten und Dritten zur Nutzung zugewiesen wurde. Vielmehr setze der Anspruch voraus, dass es sich bei dem Recht zum Abbau von Kies im Zeitpunkt der Vermögensschädigung im Jahre 1934 um einen zum Unternehmen gehörenden eigenständigen Vermögensgegenstand gehandelt habe. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei das Kiesabbaurecht nach damaligem mecklenburgischen Landesrecht untrennbar mit dem Eigentum am Grundstück verbunden und weder bergrechtlich noch zivilrechtlich als gesondertes Recht anerkannt gewesen (Aktenzeichen BVerwG 8 C 9.14 - Urteil vom 23. September 2015). AgE

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