Ein Landwirt ist beim Flächenerwerb nur unter bestimmten Bedingungen gegenüber einem Nichtlandwirt privilegiert. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Flächen nicht im Zusammenhang mit seinem vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb stehen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss festgestellt, dass der Erwerber konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten zur Aufnahme eines neuen Betriebes verfolgen und bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen haben muss. Erfolgt hingegen der Erwerb nur als Kapitalanlage oder auf Vorrat, ist der Landwirt einem Nichtlandwirt gleichzustellen und der Kauf kann nach dem Grundstückverkehrsgesetz untersagt werden.
In dem vorliegenden Fall hatte ein fränkischer Landwirt 2,7 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen (LF) in Mecklenburg-Vorpommern erworben. Die Landgesellschaft hatte das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht zugunsten eines ortsansässigen Nebenerwerbslandwirts ausgeübt, der diese Flächen gepachtet hat.
Der BGH hat nun in letzter Instanz die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten des Nebenerwerbslandwirts bestätigt. Nach Auffassung der Karlsruher Richter fehlt in dem vorliegenden Fall ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückserwerb und dem bisherigen Betrieb. Der bayerische Landwirt habe die Flächen für einen neuen Betrieb in Brandenburg oder Mecklenburg-Vorpommern erwerben wollen, ohne dass diese Pläne bereits hinreichend konkretisiert worden seien (Aktenzeichen BLw 4/13).