Frage: Unser Nachbar betreibt eine Biogasanlage. Die Anlage raubt uns den Schlaf. Laut Baugenehmigung muss er einige Auflagen erfüllen, um den Lärm einzudämmen. U. a. ist vorgeschrieben, dass er die Tür zum Motorraum geschlossen hält. Die Tür schließt er jedoch meist nicht, weil sonst der Motor überhitzt. Vor kurzem war ein Gutachter da, um den Schallpegel zu messen und stellte fest, dass die Anlage die Immissionsrichtwerte nicht überschreitet. Daraus leitet mein Nachbar nun ab, dass er die in der Baugenehmigung genannten Maßnahmen nicht mehr durchführen muss, da er ja sowieso unterhalb der Richtwerte liege. Hat er recht?
Antwort: Ihr Nachbar ist grundsätzlich verpflichtet, die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung einzuhalten. Hält er die Bestimmungen für fehlerhaft, hätte er sich gegen diese in einem Zeitraum von einem Monat nach Zustellung der Baugenehmigung gerichtlich zur Wehr setzen müssen. Hat er dies nicht getan, wird die Baugenehmigung samt Nebenbestimmungen bestandskräftig und damit verbindlich.
Hält sich Ihr Nachbar nicht an die Bestimmungen, sollten Sie sich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde wenden. Liegt tatsächlich eine Verletzung der Nebenbestimmungen vor, ist die Behörde zum Einschreiten gegen Ihren Nachbarn verpflichtet. Gegebenenfalls muss er ein Bußgeld zahlen. Möglicherweise versucht Ihr Nachbar, die Baugenehmigung rückwirkend zu ändern, wenn er mit dem Schallgutachten tatsächlich nachweisen kann, dass er die Richtwerte der TA-Lärm einhält.
Sollte die Behörde die Baugenehmigung ändern, könnten Sie zwar dagegen klagen. Ob Sie mit Ihrer Klage Erfolg hätten, kann nur anhand des konkreten Inhalts der neuen Baugenehmigung beurteilt werden.
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