Außerdem meint er, dass ihm die Zahlungsansprüche zustehen. Ist das rechtens?
Antwort
Pachtpreis: Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann Ihr Verpächter nur unter einer Voraussetzung den Pachtvertrag und somit auch den Pachtpreis ändern: Nach Abschluss des Pachtvertrages müssen sich die Verhältnisse, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses herrschten, nachhaltig so verändert haben, dass der vereinbarte Vertrag für eine der Parteien nicht mehr passt. Der Verpächter hat das Recht eine Anpassung zu verlangen, wenn der Pachtpreis niedriger ist, als der ortsübliche Preis. Den erfahren Sie beim Verband oder der Kammer. Es gibt keine Grenzen, wie stark der aktuelle Pachtpreis vom ortsüblichen Niveau abweichen muss. Das ist Verhandlungssache. Passen Sie Ihren Vertrag an, ist die Pachtdauer davon allerdings nicht betroffen.
Ihr Verpächter kann den Pachtvertrag im Übrigen erst in dem Pachtjahr ändern, in dem er diesen „Änderungswunsch“ erklärt hat. Weigern Sie sich, kann er das Landwirtschaftsgericht zu Hilfe ziehen.
Zahlungsansprüche: Grundsätzlich stehen die Zahlungsansprüche dem Bewirtschafter der Fläche zu, also Ihnen als Pächter. Allerdings nur, wenn im Pachtvertrag keine andere Regelung steht.
RA Dr. Matthias Francois, Bitburg
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