Frage: „Wir haben A-Weizen 12 % an den Landhandel geliefert. Der misst die Feuchtigkeit und den Rohproteingehalt mithilfe von Schnellbestimmern. Nachdem uns bei den ersten Lieferungen die festgestellte Feuchtigkeit von 15 bis 15,4 % zu hoch und der Rohproteingehalt mit 11 % zu niedrig erschien, ließen wir drei Proben in einem Labor untersuchen. Der Eingang der Proben wurde zwei Tage nach dem Getreidelieferschein-Datum bestätigt.
Das Ergebnis: Die Feuchtigkeit lag um 0,5 bis 0,8 % unter dem vom Landhandel festgestellten Wert, das Rohprotein lag 0,2 % höher. Ist es zulässig, dass der Handel die Abrechnung anhand der Schnellbestimmerwerte erstellt?
Antwort: Rechnet der Landhandel das Getreide nach den Ergebnissen von Schnellbestimmungsgeräten ab, ist das zulässig und handelsüblich. Es ist möglich, dass die Werte um mehrere zehntel vom Laborwert abweichen – auch wenn das Gerät korrekt kalibriert ist. Entscheidend ist, dass die Werte im Durchschnitt einer Messreihe von mindestens 20 Proben nicht mehr als ± 0,1 %-Punkte vom Laborwert abweichen. Eine Differenz von 0,5 %-Punkten kann im Einzelfall auch bei einwandfreier Handhabung durchaus auftreten. Weicht der Wert um 0,8 %- Punkte ab, ist das allerdings schon eher fragwürdig. Möglicherweise hat Ihr Landhandel die Schnellbestimmung nicht sorgfältig genug durchgeführt oder das Gerät ist nicht richtig kalibriert.
Um auf Nummer sicher zu gehen, könnten Sie bei größeren Partien mit dem Käufer vereinbaren, dass Sie in einem neutralen Labor eine Probe untersuchen lassen und diese Werte dann Grundlage für die Abrechnung sind – auch wenn dabei zusätzliche Kosten anfallen.
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