Frage: Ein Teil meiner Fläche wird zu Bauland, das ich später verkaufen will. Ist es sinnvoll, diese Fläche aus dem Betriebsvermögen zu nehmen und ins Privatvermögen zu überführen?
Antwort: Befindet sich die Fläche im Betriebsvermögen und verkaufen Sie diese, müssen Sie den Veräußerungsgewinn versteuern. Diesen berechnen Sie, indem Sie den Buchwert der Fläche vom Verkaufspreis abziehen. Den Betrag müssen Sie mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Das können Sie verhindern, indem Sie eine sogenannte §6b-Rücklage bilden. Das Geld müssen Sie dann aber innerhalb der nächsten vier Jahre wieder in den Betrieb reinvestieren. Sie könnten davon beispielsweise eine andere Ackerfläche kaufen oder Ihren Stall ausbauen.
Sie können auch Ihre Flächen, die Sie nicht selbst bewirtschaften, sondern verpachtet haben, aus dem Betriebsvermögen in Ihr Privatvermögen überführen. Das nennt man „Entnahme“. Sie müssen dann ebenfalls die Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert versteuern. Eine steuerfreie Rücklage können Sie dann allerdings nicht bilden.
Verkaufen Sie den Bauplatz innerhalb von zehn Jahren nach der Entnahme aus dem Betriebsvermögen, zahlen Sie noch Steuern für den Verkaufsgewinn. Dieser ergibt sich aus dem Verkaufspreis abzüglich des Entnahmewertes. Erst nach Ablauf von zehn Jahren wäre der Verkauf dieser „privaten“ Fläche steuerfrei. Sie müssten dann also erst für die Entnahme Steuern zahlen und später noch einmal für den Verkauf der Fläche. Überlegen Sie sich also gut, ob Sie die Fläche tatsächlich in Ihr Privatvermögen überführen wollen.
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