Frage: Unsere Verpächterin hat ihre Flächen als vorweggenommenes Erbe an ihre Kinder veräußert. Diese haben allesamt nichts mit der Landwirtschaft zu tun. Wir hätten unser gepachtetes Teilstück gerne gekauft, um unsere Futtergrundlage zu sichern. Die zuständige Behörde teilte der Verpächterin mit, dass sie der Veräußerung an Nicht-Landwirte auf Basis des Grundstückverkehrsgesetzes nicht zustimmt. Diese will nun aber ein Schlupfloch entdeckt haben: Die Behörde habe nur ihren Notar, nicht aber sie selbst informiert. Dabei habe die Behörde laut Grundstückverkehrsgesetz binnen eines Monats der Antragsstellerin mitzuteilen, dass sie die Veräußerung nicht genehmigt oder dieser zumindest einen Zwischenbescheid zukommen zu lassen. Versäumt sie das, gelte die Veräußerung automatisch als genehmigt. Ist die Fläche damit für uns verloren?
Antwort: Der Notar Ihrer Verpächterin ist laut Gesetz bevollmächtigt, die Genehmigung im Namen der Vertragsparteien zu beantragen. Hat er das formal richtig getan, ist er auch berechtigt, die Bescheide der Genehmigungsbehörde zu empfangen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien des Kaufvertrages mit dem Notar eine andere Vereinbarung im Hinblick auf die Bevollmächtigung getroffen haben. Die Verpächterin kann sich also nicht damit herausreden, dass sie den Bescheid nicht selbst erhielt. Es ist übliche Praxis, solche Bescheide nur dem Notar zuzustellen. Daher wird sich die Genehmigungsbehörde voraussichtlich gerichtlich durchsetzen können. Vielleicht klappt Ihr geplanter Flächenkauf dann doch noch.