Frage:Wir haben einen Vollerwerbsbetrieb mit Rinder- und Pferdehaltung. Zudem besitzen wir zwei Hunde – Arbeits- und Gebrauchshunde mit Herdenschutzinstinkt, die wir Tag und Nacht als Wach- und Schutzhunde auf dem Hof halten. Für diese sollen wir nun Hundesteuer zahlen. Unsere Stadt lehnt eine Steuerbefreiung ab. Müssen wir zahlen?
Antwort:Laut einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen dient das Halten eines Wachhundes nicht nur betrieblichen, sondern auch persönlichen Zwecken, wenn Sie den Hund auf einer landwirtschaftlichen Hofstelle halten, auf der sich auch ihr Wohnhaus befindet. Daher darf die Stadt eine Hundesteuer erheben.
Wollen Sie eine Steuerbefreiung für Ihren Hund durchdrücken, müssen Sie am besten nachweisen, dass Sie den Hund tatsächlich nur aus betrieblichen Gründen angeschafft haben. Außerdem sollte das Grundstück klar getrennt sein: in einen Teil, den Sie nur für die landwirtschaftliche Produktion nutzen und in einen privaten Teil.
Sie müssen dann nachweisen, dass Sie die Hunde tatsächlich nur zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken halten und sie sich daher auch nicht auf Ihrem privaten Teil des Grundstücks aufhalten. Die Hunde dürften also z. B. nicht im Wohnhaus schlafen. Die „private Nutzung“ der Hunde darf nur eine untergeordnete Rolle spielen.
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