Frage:Jedes Jahr verlangt das Gesundheitsamt, dass ich unseren Hausbrunnen auf Keime und Nitrat untersuchen lasse (etwa 50 €).
Zusätzlich fordert das Amt mich auf, alle drei Jahre eine große Untersuchung auf 20 verschiedene Parameter durchzuführen (etwa 150 €).
Die Ergebnisse sind sehr stabil, der Nitratwert liegt weit unter dem Grenzwert. Sind die häufigen und teuren Untersuchungen Schikane?
Antwort: Die häufigen und teuren Untersuchungen sind keine Schikane, sondern beruhen auf der Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Diese regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Demnach darf Trinkwasser die menschliche Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht schädigen.
Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversorgungsanlagen und prüft, ob Sie die Anforderungen der Verordnung einhalten. Es kann anordnen, dass Sie als Inhaber des Brunnens eine zugelassene Untersuchungsstelle beauftragen und dem Gesundheitsamt das Untersuchungsergebnis übermitteln müssen. In jedem Bundesland listet die zuständige Landesbehörde diese Untersuchungsstellen auf ihrer Internetseite auf. In Bayern z. B. finden Sie diese auf der Seite des Gesundheitsamtes.
Ihr Hausbrunnen gilt vermutlich als Kleinanlage zur Eigenversorgung, da Sie pro Tag weniger als 10 m3 Brunnenwasser entnehmen, um dieses selbst als Trinkwasser zu nutzen. Bei solchen Brunnen müssen Sie die „kleine“ Untersuchung, die feststellt, ob sich bestimmte Keime im Wasser befinden, tatsächlich mindestens einmal im Jahr unaufgefordert durchführen. Für Nitrat gilt das hingegen nicht.
Außerdem verlangt das Gesundheitsamt, dass die Zeitabstände der „großen Prüfung“ nicht mehr als fünf Jahre betragen dürfen. Bei Ihnen erfolgte die Prüfung allerdings alle drei Jahre. Sprechen Sie daher das Gesundheitsamt an. Fragen Sie, warum Sie Ihr Wasser jedes Jahr auf Nitrat untersuchen müssen und warum das Amt die große Untersuchung schon im dritten Jahr und nicht etwa erst im vierten oder fünften Jahr verlangt. Ob so häufige Untersuchungen nötig sind, können Sie bei den zugelassenen Untersuchungsstellen beurteilen lassen. Gegebenenfalls können Sie dann das Amt auffordern, die Zeiträume auf fünf Jahre zu verlängern.
Leopold Thum, Messerschmidt & Kollegen, München
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