Nun argumentiert der Pächter, die Kündigung sei nicht rechtskräftig. Schließlich stand ich zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht im Grundbuch als Eigentümer. Hat der Pächter recht? Muss ich eine erneute Kündigung aufsetzen?
Antwort: Ja, Ihr Pächter ist im Recht. Häufig wird die (falsche) Auffassung vertreten, dass der Käufer der Fläche ab dem Zeitpunkt, in welchem er den Kaufvertrag unterzeichnet, als neuer Eigentümer und somit Verpächter gilt. Diese Annahme ist falsch. Sie treten erst in das Vertragsverhältnis des alten Eigentümers ein und gelten als neuer Verpächter, wenn Sie als Flächenbesitzer im Grundbuch stehen.
Daher ist Ihre Kündigung unwirksam und das Pachtverhältnis läuft derzeit noch ungekündigt weiter. Setzen Sie unbedingt eine neue Kündigung auf. Kündigen Sie das Pachtverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Andreas Dehne,
Dehne und Kollegen, Elze
----------------------------------------------
Fragen Sie top agrar
Haben auch Sie eine Frage? Zusammen mit erfahrenen Experten kümmern wir uns um Ihre Anliegen. Stellen Sie uns Ihre Frage per E-Mail an leserfragen@topagrar.com , Telefon: 0 25 01/8 01 64 44, Fax: 0 25 01/80 16 54, oder Post: Redaktion top agrar, Postfach 7847, 48042 Münster. Wir behalten uns eine anonymisierte Veröffentlichung vor. Wenn Sie nicht weiterwissen, helfen wir gerne.