Frage: Ich habe eine Fläche, zu der kein öffentlicher Weg führt. Ich muss einen Privatweg nutzen, um dorthin zu gelangen. Der Eigentümer des Weges möchte nun einen Nutzungsvertrag mit mir abschließen. Ich soll ihm für die Nutzung ein Entgelt zahlen und entstandene Schäden beseitigen. Muss ich mit ihm einen Nutzungsvertrag abschließen?
Antwort: Hier gilt das Notwegerecht. Sie dürfen den Weg also nutzen, um auf Ihr Grundstück zu gelangen. Das Notwegerecht führt aber nicht dazu, dass Sie einen Anspruch darauf haben, ein Wegerecht im Grundbuch eintragen zu lassen.
Als Ausgleich müssen Sie den Besitzer mit einer monatlichen Zahlung entschädigen. Die Höhe hängt von dem Nachteil ab, den der Eigentümer dadurch erleidet, dass Sie seinen Weg nutzen. Es stellt sich aber die Frage, ob überhaupt ein Nachteil entsteht, wenn der Weg bereits angelegt war und Sie die Instandhaltung per Vertrag übernehmen.
Grundsätzlich können Sie mit dem Eigentümer auch einen Nutzungsvertrag abschließen, in dem Sie die Höhe der Gegenleistung festhalten. Dann sollten Sie jedoch einen Grundbucheintrag verlangen. So sichern Sie sich Ihr Nutzungsrecht, z.B. falls der Eigentümer des Weges in Zukunft wechselt. Können Sie sich persönlich nicht einigen, kann das Wegerecht auch gerichtlich festgesetzt werden.
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