Frage:Wie ich in top agrar 10/2016 auf Seite 11 las, durfte ich meinem Pächter fristlos kündigen, weil er mit der Jahrespacht über drei Monate in Verzug war. Das habe ich auch getan. Kann ich den Acker nach der Kündigung nun gleich zum Herbst wieder selbst bestellen?
Antwort: Wir raten Ihnen dringend davon ab, die Fläche einfach wieder zu bewirtschaften. Das wäre laut Bürgerlichem Gesetzbuch eine „verbotene Eigenmacht“, gegen die sich der Pächter sogar gewaltsam wehren darf. Sie können die Fläche bewirtschaften, wenn Ihnen der Pächter die Fläche zurückgegeben hat. Dazu ist er verpflichtet. Er muss also zu erkennen geben, dass er das Pachtende akzeptiert. Tut er das nicht, müssen Sie beim Landwirtschaftsgericht auf Herausgabe klagen. Haben Sie Erfolg, muss der Pächter Ihnen die Pacht weiter zahlen und zusätzlich sämtlichen Schaden ersetzen, der Ihnen durch die verzögerte Rückgabe entsteht. Neben Prozesskosten gehören dazu auch Ertragsausfall, wenn Sie z.B. nur noch eine Sommerung statt einer Winterung anbauen können.