Frage: In unserem Pachtvertrag ist ein gemeinsamer Pachtzins für Flächen und Milchquote ausgewiesen. Unser Verpächter will ihn trotz Quotenende nicht senken. Dürfen wir ihn mindern?
Antwort: Laut Bürgerlichem Gesetzbuch steht Ihnen eine Anpassung des Vertrages zu, wenn die gegenseitigen Verpflichtungen nachhaltig in ein grobes Missverhältnis geraten sind. Das könnte durch das Quotenende der Fall sein. Allerdings dürfen Sie nicht einfach den Pachtzins mindern, sondern müssen ein „Anpassungsverfahren“ beschreiten: Verweigert Ihr Verpächter die Minderung, so müssen Sie eine Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.
Viele Verpächter argumentieren aber, dass das allgemein gestiegene Pachtzinsniveau den Quoten-Wegfall ausgleicht. Viele Gerichte folgen dem. Ist der Quoten-Pachtzins aber separat im Vertrag ausgewiesen, brauchen Sie nur noch den Flächen-Pachtzins zu zahlen (s.a. top agrar 8/2015, S. 22).