Frage: Ein Bach verläuft entlang meiner Wiese. Da dieser schon über Jahre nicht mehr gesäubert wurde, staut sich das Wasser an engen Stellen und überschwemmt meine Fläche. Der Wasser- und Bodenverband erhebt zwar Beiträge fürs Grabensäubern, konnte oder wollte im Winter aber nicht räumen. Kann ich die Räumung des Grabens fordern?
Antwort:Der Wasser- und Bodenverband (WBV) nimmt in diesem Fall offensichtlich die Aufgabe der Unterhaltung des Gewässers in dem Graben wahr. Diese Gewässerunterhaltungspflicht ist öffentlich-rechtlicher Natur. Es ist dabei die Aufgabe des WBV, den ordnungsgemäßen Zustand des Baches für den Wasserabfluss zu erhalten. Es ist also durchaus die Aufgabe des Verbandes, den Bach zu räumen.
Sie als Anlieger haben jedoch grundsätzlich gegenüber dem Träger der Unterhaltungslast, hier also dem WBV, keinen Anspruch darauf, dass der Verband seiner Unterhaltungspflicht nachkommt. Sie können von dem Verband nicht direkt verlangen, dass er den Bachlauf freiräumt. Das kann nur die Untere Wasserrechtsbehörde als Verwaltungsbehörde im Verwaltungswege vom WBV erzwingen. Schildern Sie Ihr Problem daher der Unteren Wasserrechtsbehörde und verlangen von ihr, dass sie dem WBV auferlegt, den Bach zu räumen.
Gelingt diese Klärung nicht, können Sie im Einzelfall auch versuchen, einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch gegenüber dem WBV geltend zu machen.
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