Frage: Ich habe einen Ackerbaubetrieb im Rheinland und bewirtschafte mehrere Hundert Hektar. Mein Problem ist, dass die Flächen oft sehr klein parzelliert sind (viele unter 0,5 ha). Daher möchte ich diese gerne im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens zusammenfassen. Welche Möglichkeiten habe ich hier?
Antwort:Die Obere Flurbereinigungsbehörde ordnet die Flurbereinigung an. Das ist in Rheinland-Pfalz die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Sie kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält. Es gibt keinen Anspruch auf eine Flurbereinigung. Ob eine Flurbereinigung erforderlich ist, richtet sich nach den erweiterten Zielen der Flurbereinigung. In der Praxis ist das agrarstrukturelle Ziel am häufigsten.
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren
Möglich wäre auch eine Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens gem. § 86 Flurbereinigungsgesetz. Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden,
- um Maßnahmen der Landentwicklung
- Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserungen, der Siedlungen, der Dorferneuerung, städtebaulichen Maßnahmen
- Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen
- Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die durch Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Infrastrukturanlagen oder durch ähnliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind,
- Landnutzungskonflikte auflösen
- eine erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes in Weilern, Gemeinden kleineren Umfangs, Gebieten mit Einzelhöfen
- sowie in bereits flurbereinigten Gemeinden durchzuführen.
Die Anordnung einer vereinfachten Flurbereinigung setzt ebenso, wie die Anordnung der Regelflurbereinigung voraus, dass das Verfahren in erster Linie einem privater Nutzen dient, hinter ein fremder Nutzen im Konfliktfall zurücktritt.
Die Anordnung der Flurbereinigung erfolgt von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen. Eines Antrages, einer Zustimmung oder einer Abstimmung der Beteiligten bedarf es nicht.