Ab 2016 erhalten sonstige Versicherte bei krankheitsbedingten Beeinträchtigungen nach einem stationären Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder ambulanten Krankenhausbehandlung eine Haushaltshilfe, auch ohne Kind im Haushalt.
Wer aus dem Krankenhaus entlassen wird oder schwer erkrankt ist, ist nicht immer in der Lage, sich selbst versorgen zu können. In diesen Fällen können gesetzlich Krankenversicherte eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen, teilt die LKK mit. Anspruch auf die neue gesetzliche Leistung haben auch freiwillig Versicherte oder Rentner, die in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert sind.
Grundlage ist eine Erweiterung des § 38 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch das Krankenhausstrukturgesetz. Bis zu vier Wochen erhalten Versicherte jetzt bei krankheitsbedingten Beeinträchtigungen nach einem stationären Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung eine Haushaltshilfe, auch ohne Kind im Haushalt. Dabei beginnt der 4-Wochen-Zeitraum mit dem Tag der Entlassung aus dem Krankenhaus. Der Anspruch verlängert sich auf maximal 26 Wochen, wenn im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt oder es behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Voraussetzung ist, dass die haushaltsführende Person ausfällt und den Haushalt nicht mehr weiterführen kann. Haushaltshilfe wird auf Antrag gewährt. Das Antragsformular können Sie hier unter www.svlfg.de (Haushaltshilfe) herunterladen. Bei einer telefonischen Antragstellung wird das Formular gern zugesandt. Die Notwendigkeit ist immer durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
Für jeden Tag der Inanspruchnahme der Haushaltshilfe ist eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent des Betrages, den die Landwirtschaftliche Krankenkasse für die Haushaltshilfe aufbringt, mindestens jedoch 5,00 Euro und maximal 10,00 Euro zu entrichten. Bei Vorliegen einer Befreiung von der Zuzahlungsverpflichtung entfällt die Zuzahlung.
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