Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Meinung & Debatte
Newsletter
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Waldumbau Seelische Gesundheit Steuern in der Landwirtschaft

News

LKK genehmigt Haushaltshilfe für Rentner und freiwillig Versicherte

Ab 2016 erhalten sonstige Versicherte bei krankheitsbedingten Beeinträchtigungen nach einem stationären Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder ambulanten Krankenhausbehandlung eine Haushaltshilfe, auch ohne Kind im Haushalt.

Lesezeit: 2 Minuten

Ab 2016 erhalten sonstige Versicherte bei krankheitsbedingten Beeinträchtigungen nach einem stationären Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder ambulanten Krankenhausbehandlung eine Haushaltshilfe, auch ohne Kind im Haushalt.

 

Wer aus dem Krankenhaus entlassen wird oder schwer erkrankt ist, ist nicht immer in der Lage, sich selbst versorgen zu können. In diesen Fällen können gesetzlich Krankenversicherte eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen, teilt die LKK mit. Anspruch auf die neue gesetzliche Leistung haben auch freiwillig Versicherte oder Rentner, die in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert sind.

 

Grundlage ist eine Erweiterung des § 38 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch das Krankenhausstrukturgesetz. Bis zu vier Wochen erhalten Versicherte jetzt bei krankheitsbedingten Beeinträchtigungen nach einem stationären Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung eine Haushaltshilfe, auch ohne Kind im Haushalt. Dabei beginnt der 4-Wochen-Zeitraum mit dem Tag der Entlassung aus dem Krankenhaus. Der Anspruch verlängert sich auf maximal 26 Wochen, wenn im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt oder es behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

 

Voraussetzung ist, dass die haushaltsführende Person ausfällt und den Haushalt nicht mehr weiterführen kann. Haushaltshilfe wird auf Antrag gewährt. Das Antragsformular können Sie hier unter www.svlfg.de (Haushaltshilfe) herunterladen. Bei einer telefonischen Antragstellung wird das Formular gern zugesandt. Die Notwendigkeit ist immer durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

 

Für jeden Tag der Inanspruchnahme der Haushaltshilfe ist eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent des Betrages, den die Landwirtschaftliche Krankenkasse für die Haushaltshilfe aufbringt, mindestens jedoch 5,00 Euro und maximal 10,00 Euro zu entrichten. Bei Vorliegen einer Befreiung von der Zuzahlungsverpflichtung entfällt die Zuzahlung.


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Die Redaktion empfiehlt

vg-wort-pixel
top + Bestens informiert zur EuroTier 2024

Über 60 % sparen + Gewinnchance auf einen VW Amarok sichern!

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

E-Mail-Adresse

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.