Landwirte, die ihre Flächen z.B. für neue Straßen hergeben müssen, können bald auf höhere Entschädigung hoffen. Denn in voraussichtlich wenigen Wochen werden die neuen Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft (LandR19) der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veröffentlicht – mit erheblichen Verbesserungen für betroffene Landwirte.
- Deutlich steigen wird die Einmalentschädigung für Erwerbsverluste, also für die jährlichen Deckungsbeitragsverluste durch den Flächenentzug. Ursache sind v.a. die Erhöhung des Kapitalisierungsfaktors und die Verlängerung der möglichen Entschädigungsdauer von 20 auf 25 Jahre. Im Einzelfall kann sich die Entschädigung im Vergleich zur LandR78 sogar verdoppeln, so Rechtsanwalt Dr. Karl-Ludwig Grages, Hildesheim.
- Bei Verlusten von Pflugtauschflächen erhält nicht nur der aktuelle Bewirtschafter, sondern auch der Erstpächter bzw. Eigentümer eine Entschädigung für den Erwerbsverlust.
- Bei An- u. Durchschneidungsschäden sowie Umwegen werden Wirtschaftserschwernisse explizit berücksichtigt, sodass neben dem Eigentümer auch der Bewirtschafter einen eigenen Entschädigungsanspruch hat.
- Hat ein Landwirt Anspruch auf Ersatzland, kann er u.U. eine Entschädigung für die zusätzlichen Aufwendungen für Mehrwege verlangen.
Landwirten, die sich in einem offenen Entschädigungsverfahren befinden, rät Rechtsanwalt Dr. Grages, auch nach den neuen Richtlinien rechnen zu lassen und dann ggf. auf die Anwendung der neuen Regeln zu pochen. Im Übrigen gäben die Richtlinien zwar eine Orientierung, seien aber kein zwingendes Recht, an das Enteignungsbehörden und Gerichte sich halten müssen. Im Einzelfall ist es also u.U. auch möglich, zum Beispiel mit einem entsprechenden Gutachten, die LandR19 „zu toppen“.