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Mehr Umschichtungen in der Ersten Säule möglich

Die EU-Agrarminister haben vergangene Woche die Regelungen für Direktzahlungsmittel, die innerhalb der Ersten Säule umgeschichtet werden können, erweitert.

Lesezeit: 2 Minuten

Die EU-Agrarminister haben vergangene Woche die Regelungen für Direktzahlungsmittel, die innerhalb der Ersten Säule umgeschichtet werden können, erweitert. Bislang galt nach Artikel 69 der Direktzahlungsverordnung, dass ein Teil des Budgets abgezweigt werden kann, um damit innerhalb desselben Sektors Ergänzungszahlungen zugunsten des Umweltschutzes oder der Verbesserung der Qualität bzw. der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu finanzieren. Gemäß dem künftigen Artikel 68 soll es vier weitere Möglichkeiten geben, innerhalb der jeweiligen nationalen Obergrenze bis zu 10 % der Direktbeihilfen umzulenken, nämlich zugunsten von Tierhaltern und Reisbauern in benachteiligten Gebieten, für Restrukturierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, als Zuschuss zur Ernteversicherung oder für Gemeinschaftsfonds zur Bekämpfung von Tier- und Pflanzenkrankheiten.


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Bis zu 65 % der Beiträge eines Landwirts für entsprechende Versicherungen und Fonds können von der öffentlichen Hand übernommen werden. Für die Punkte Umwelt, Qualität und Vermarktung, benachteiligte Gebiete und Gemeinschaftsfonds soll die Möglichkeit bestehen, bis zu 3,5 % der nationalen Obergrenzen - also rund ein Drittel des zehnprozentigen Rahmens - für Stützungsmaßnahmen zu verwenden, die von der Welthandelsorganisation (WTO) als handelsverzerrend eingestuft werden. Diese Regelung gilt unbeschadet der gleichzeitig getroffenen Entscheidung, traditionelle gekoppelte Zahlungen in den kommenden zwei Jahren auslaufen zu lassen. Slowenien, Finnland und Malta sollen die Schwelle von 3,5 % wegen bestehender Prämiensysteme überschreiten dürfen. Ferner können Milcherzeuger in benachteiligten Gebieten mit Staatsbeihilfen gefördert werden; dabei muss die Obergrenze für gekoppelte Maßnahmen in der Summe der Zahlungen jedoch eingehalten werden.


Die Bundesregierung hat die Umschichtung von Geldern unter der Ersten Säule wegen der spezifisch deutschen Bund-Länder-Problematik bislang vermieden. Der neue Artikel 68 wird für Deutschland deshalb interessant, weil bei den Health-Check-Verhandlungen darin in letzter Minute die Möglichkeit des Transfers ungenutzter Beihilfen in die Zweite Säule verankert wurde; das ist wichtig für den deutschen Milchfonds

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