Viele Landwirte beschäftigen Mini-Jobber im Betrieb, im Hofladen oder in anderen Bereichen. Wichtig für sie: Zum 1. Januar wird die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Dadurch gibt es für beide Seiten – Arbeitgeber wie Mitarbeiter – etwas mehr Spielraum.
Für Mini-Jobber, die Sie ab 1.1.2013 neu einstellen, darf das regelmäßige Entgelt also bis zu 450 Euro/Monat betragen. Der Mini-Jobber muss dann keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Für Sie als Arbeitgeber bleibt es beim Pauschalbetrag von 30 %, den sie an die Minijob-Zentrale überweisen müssen. Davon werden 15 % für die Rentenversicherung, 13 % für die Krankenversicherung und 2 % für die Steuer weitergeleitet.
Wichtig: Bisher waren Mini-Jobber von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Nur auf Antrag konnten sie eigene Zusatzbeiträge entrichten, um so ihre Absicherung zu verbessern.
Ab 1. Januar 2013 kehrt sich das Prinzip um. Mini-Jobber, die Sie ab diesem Termin neu einstellen, werden grundsätzlich versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Ist das nicht gewünscht, muss sich der Mini-Jobber ausdrücklich befreien lassen. Den Befreiungsantrag müssen Sie als Arbeitgeber entgegennehmen, mit Eingangsdatum versehen und bei den Lohnunterlagen aufbewahren. Das genügt.
Was das alles bedeutet und wie sich das im Portemonnaie bemerkbar macht, hat Marion von Chamier vom Westfälisch-Lippischen Arbeitgeberverband Münster in der neuen top agrar für Sie genau aufgeschlüsselt. Lesen Sie außerdem, was sich bei der Pflegeversicherung ändert, wie die neuen GEZ-Gebühren aussehen und wie Sie Steuerfallen bei der GbR entschärfen.
Direkt zu den pdf-Beiträgen:
Minijobs jetzt bis 450 Euro
Das ändert sich bei der Pflegeversicherung
Alles über den neuen Rundfunkbeitrag
GbR: So werden Steuerfallen entschärft
Lesen Sie außerdem hier online:
Pflegereform - Was ändert sich 2013? (14.12.2012)