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Nachträgliche Genehmigung einer Dauergrünlandumwandlung ermöglichen

Eine Umwandlung von Dauergrünland sollte auch dann „unschädlich“ sein, wenn die Genehmigung erst nachträglich erteilt worden ist. Für diesen Sachverhalt sollte sich die Bundesregierung nach dem Willen der Länder auf EU-Ebene einsetzen.

Lesezeit: 2 Minuten

Eine Umwandlung von Dauergrünland sollte auch dann „unschädlich“ sein, wenn die Genehmigung erst nachträglich erteilt worden ist. Für diesen Sachverhalt sollte sich die Bundesregierung nach dem Willen der Länder auf EU-Ebene einsetzen.


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Nach bisheriger Rechtslage sei jede Umwandlung von Dauergrünlandflächen bereits dann wieder rückgängig zu machen, wenn der Betriebsinhaber die formelle Genehmigung zur Umwandlung vorher nicht eingeholt habe, unabhängig davon, ob diese genehmigungsfähig gewesen wäre, begründete der Bundesrat seine am vergangenen Freitag verabschiedete Entschließung.


Die Länderkammer betonte, dass künftig eine nachträgliche Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland unter der Maßgabe der Einhaltung aller fachrechtlichen Vorgaben ermöglicht werden sollte, um Härtefälle zu vermeiden. Mit der Änderungsverordnung werden neue Regelungen über die Ausweisung von Gebieten mit umweltsensiblem Dauergrünland und über die Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland in das Regelwerk aufgenommen.


In Zukunft soll beispielsweise die Geltungsdauer der Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel zusammen mit der in der Verordnung bereits geregelten Geltungsdauer der Genehmigung für die Umwandlung dieser Fläche enden.


Zugestimmt hat der Bundesrat auch einer weiteren Änderungsverordnung zur InVeKoS-Verordnung, mit der in Deutschland der Anbau von Nutzhanf als Zwischenfrucht ermöglicht wird. Für die Hanferzeuger soll es künftig eine zusätzliche Informationspflicht geben. So sind die dafür vorgesehenen Flächen im Sammelantrag zu Kontrollzwecken gesondert zu bezeichnen und die zu verwendende Sorte anzugeben. Außerdem wird für eine bereits bestehende Informationspflicht ein späterer Termin festgesetzt, um den Besonderheiten beim Anbau von Nutzhanf als Zwischenfrucht Rechnung zu tragen.

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