Das Bundeslandwirtschaftsministerium will die Verpflichtung zur Einarbeitung von Wirtschaftsdünger ausdehnen, meldet AgE. Nach dem Entwurf für eine Zweite Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung soll sich diese Vorschrift künftig auf alle organischen und mineralisch-organischen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff beziehen. Damit würde die Einarbeitungspflicht auch für Festmist gelten. Das Ministerium begründet die Erweiterung mit der Notwendigkeit, die Effizienz der Stickstoffdüngung zu verbessern und deren Umweltbelastung zu reduzieren.
Flexibler gestalten will das Ressort die Sperrzeiten für die Ausbringung von Wirtschaftsdünger. Künftig sollen die Länder per Rechtsverordnung vom Bundesrecht abweichende Regelungen treffen können. Dabei soll jedoch nur eine zeitliche Verschiebung zulässig sein, nicht jedoch eine Verkürzung des Sperrzeitraums. Laut Düngeverordnung dürfen Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbaren Stickstoff auf Ackerland nicht vom 1. November bis 31. Januar und auf Grünland nicht vom 15. November bis 31. Januar ausgebracht werden.
Schließlich sollen einige Klarstellungen und Präzisierungen in der Düngeverordnung vorgenommen werden. Dem Verordnungsentwurf zufolge sollen mit Gräsern und anderen Grünlandpflanzen eingesäte Flächen ab dem Jahr nach der Ansaat als Grünland gelten. Damit würde die düngerechtliche Grünlanddefinition vom Prämienrecht abweichen, demzufolge bei Dauergrünland eine mindestens fünfjährige entsprechende Nutzung gegeben sein muss. Der DBV äußerte sich zurückhaltend zur geplanten Novelle. Gegenüber AgE bezweifelte der DBV die Notwendigkeit einer erneuten Änderung und verwies auf die wiederholten Anpassungen der Düngeverordnung in den letzten Jahren. Nicht zuletzt im Sinne verlässlicher Rahmenbedingungen für die landwirtschaftlichen Betriebe sei stattdessen Kontinuität sinnvoller, so der Bauernverband. Für überflüssig hält der DBV insbesondere eine neue Grünlanddefinition. Vor dem Hintergrund beispielsweise des Dauergrünlanderhaltungsgebotes im Rahmen von Cross Compliance und der hierbei zugrundeliegenden Grünlanddefinition sei es problematisch, eine eigene Grünlanddefinition im Düngerecht einzuführen. Im Sinne der Rechtsklarheit müsse verhindert werden, dass beispielsweise Ackergras nach dem Prämienrecht als Acker eingestuft wird, nach der Düngeverordnung aber als Grünland.