Die am 1. November 2012 in Kraft getretene novellierte Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) bringt Erleichterungen und mehr Rechtssicherheit für die Landwirtschaft. Wie der Deutsche Bauernverband (DBV) erläutert, wird die Anbringung von amtlichen Kennzeichen bei Traktoren erleichtert und die Rechtssicherheit bei Betriebserlaubnis-Freiheit älterer Anhänger und Arbeitsgeräte erhöht.
Geplante Verschärfungen bei der Anbringung von Wiederholungskennzeichen habe man erfolgreich abwenden können, so der Verband weiter. Angehängte Arbeitsgeräte brauchen demnach weiterhin keine Kennzeichen zu führen. Werden die Kennzeichen des ziehenden Fahrzeugs verdeckt, wird die Anbringung von Wiederholungskennzeichen an den Arbeitsgeräten „empfohlen“.
Die in Kraft getretenen Erleichterungen bei der Anbringung von amtlichen Kennzeichen an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen betreffen Traktoren von mehr als 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. Die wahlweise Verwendung der "kleinen zweizeiligen" oder "großen einzeiligen" Kennzeichen bei Traktoren war bisher nur auf dem Ausnahmewege möglich. Seit dem 1. November besteht bei allen Traktoren die Wahlmöglichkeit bei den Kennzeichengrößen ohne jegliche Ausnahmegenehmigungen.
Mehr Rechtssicherheit bringt die novellierte FZV für zulassungsfreie Anhänger vor dem Baujahr 1. Juli 1961 und land- oder forstwirtschaftliche angehängte Arbeitsgeräte über 3 t zulässige Gesamtmasse vor dem Baujahr 1. April 1976. Sie brauchen keine Betriebserlaubnis. Dies war zwar auch bislang bereits der Fall, aber in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) seit 1. März 2007 nicht mehr vorgesehen und nur über ein zwischenzeitliches Schreiben des Bundesverkehrsministeriums so geregelt. (ad)