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Neue Regeln für Verpackungen bei Direktvermarktung in Kraft

Mit der Anfang dieses Jahres vollständig in Kraft getretenen Novelle der Verpackungs-Verordnung sind auch neue Regelungen für die Direktvermarkter landwirtschaftlicher Produkte verbunden. So gibt es seit dem 1.

Lesezeit: 2 Minuten

Mit der Anfang dieses Jahres vollständig in Kraft getretenen Novelle der Verpackungs-Verordnung sind auch neue Regelungen für die Direktvermarkter landwirtschaftlicher Produkte verbunden. So gibt es seit dem 1. Januar 2009 bei Verpackungen keine Verpflichtung mehr zur Anbringung des jeweiligen Rücknahmesymbols wie beispielsweise des Grünen Punkts, erklärte der Bauernverband in einem Rundschreiben. Neu sei auch, dass alle Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen, die an private Endverbraucher gelangten, einen Entsorgungsvertrag mit einem zugelassenen Entsorgungssystem, das ein flächendeckendes Rücknahmesystem gewährleiste, abschließen müssten. Die bisherige Wahlfreiheit zwischen einer Systemteilnahme und der Selbstentsorgung sei entfallen. Derzeit sind laut Angaben des DBV neun Rücknahmesysteme zugelassen. Ein Direktvermarkter, der eigenerzeugte Produkte selbst verpacke, habe sich einem Entsorgungssystem anzuschließen und entsprechende Lizenzgebühren zu zahlen. Ausnahmen würden für pfandpflichtige Einweg-Getränkeverpackungen gelten. Direktvermarkter, die verpackte Ware zur Sortimentsergänzung anbieten, zum Beispiel Nudeln, Getreideprodukte oder Säfte, sollten sich laut DBV bei ihrem Lieferanten, beispielsweise einem anderen Direktvermarkter, vergewissern, ob dieser für seine Verpackungen einen Lizenzvertrag mit einem Entsorger abgeschlossen hat und sich dies bestätigen lassen. Transportverpackungen könnten dem Lieferanten sofort oder bei der nächsten Warenanlieferung mitgegeben werden.

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