Der DBV lehnt die von den Bundesländern beschlossene Auslegung der Düngeverordnung ausdrücklich ab, wonach die Einarbeitung spätestens 4 Stunden nach der Ausbringung erfolgt sein muss. Eine schnelle Einarbeitung von flüssigem Wirtschaftsdünger liege ohnehin im Eigeninteresse jedes Landwirts, um wertvollen Stickstoff bestmöglich zu nutzen.
Eine derart starre, unpraktikable Festlegung über das Ordnungsrecht ohne Rücksicht auf die Betriebsstrukturen und die strukturellen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen schränkt laut dem Verband die betriebliche Organisationsfreiheit erheblich ein. Gerade kleinere Betriebe mit geringem Arbeitskräfte- oder Maschinenbesatz würden gezwungen, mehrfach pro Tag Bodenbearbeitungsgerät und Güllefass umzuspannen. Abgesehen davon werde eine kurzfristige Anpassung an unabsehbare Ereignisse wie Witterungsumschwünge oder technische Defekte unmöglich. Der Bauernverband befürchtet durch die 4-Stunden-Regelung abermals eine Beschleunigung des Strukturwandels. (ad)
Hintergrund:
Gülle innerhalb von vier Stunden einarbeiten (25.7.2011)