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Neue Vorschriften für Biomasseverbrennung verabschiedet

Für die Hersteller von Holzheizungen ist eine Investitionsbremse gelöst. Der Bundesrat verabschiedete am Freitag die novellierte Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) mit einigen kleineren Maßgaben. Mit der Verordnung werden Schadstoffgrenzwerte festgelegt.

Lesezeit: 3 Minuten

Für die Hersteller von Holzheizungen ist eine Investitionsbremse gelöst. Der Bundesrat verabschiedete am Freitag die novellierte Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) mit einigen kleineren Maßgaben. Mit der Verordnung werden Schadstoffgrenzwerte festgelegt. Während die Hersteller moderner Holz- und Pelletheizungen darin kein Problem sehen, dürften Betreiber älterer Öfen mit einigen dieser Obergrenzen Probleme bekommen. Für sie gelten daher längere Übergangsfristen, bis zu 15 Jahren.


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Die Grenzwerte sind gestaffelt nach Brennstoff und Inbetriebnahme. Beispielsweise gilt für bis Ende 2014 errichtete Neuanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 kW bis 500 kW, die mit naturbelassenem Holz oder Holzbriketts befeuert werden, künftig ein Staubgrenzwert von 0,09 g/cbm und ein Kohlenmonoxidlimit von 1,0 g/cbm. Der Nachweis, dass die Grenzwerte eingehalten werden, ist über eine Bescheinigung des Herstellers oder eine Vor-Ort-Messung möglich. Für bestimmte Einzelraumfeuerungsanlagen, so solche, die bis 1949 hergestellt oder errichtet wurden, gelten die neuen Vorschriften aber nicht. Auch Kochherde und Backöfen bleiben von den neuen Grenzwerten verschont.


In einer Entschließung forderte der Bundesrat die Bundesregierung auf, die mit der Umsetzung verbundenen Investitionen durch ein Förderprogramm zu begleiten und damit auch eine zeitige Sanierung mit deutlich früherer Abgasminderung zu fördern. Außerdem soll die Bundesregierung den festgelegten Staubgrenzwert bis Ende 2012 erneut überprüfen.


DBV: "Tragbarer Kompromiss, aber kein Durchbruch"


Aus Sicht des DBV ist diese Positionierung zur so genannten "1. BImSchV" ein tragbarer Kompromiss. Ein Durchbruch für den Ausbau der Biomassenutzung zur Wärmeerzeugung sei dies aber nicht.


Laut dem Verband sind die Landwirte von der neuen Immissionsschutzverordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen in zwei Punkten betroffen: Erstens kann künftig "nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide" unter Einhaltung strenger Grenzwerte in Feuerungsanlagen der Agrarwirtschaft genutzt werden. Damit ist es zwar erstmals gelungen, Getreide als Regel-Brennstoff zuzulassen, aber nur unter sehr engen Einschränkungen. Denn der Betreiberkreis für solche Anlagen ist auf landwirtschaftliche Betriebe, Gartenbau, Mühlen und Landhandel beschränkt. Zweitens sind im Bereich der Luftreinhaltung (Stichworte Feinstaub und NOx-Emissionen) die Grenzwerte ab 2015 sehr anspruchsvoll gesetzt. Nicht nur Getreidefeuerungen sondern auch neu gebaute Holzfeuerungen könnten dann Probleme bekommen, die Grenzwerte ohne zusätzliche und sehr kostenaufwendige Abgasreinigungsanlagen einzuhalten. Dies wird nach Auffassung von Experten vor allem dann der Fall sein, wenn naturbelassenes (nicht entrindetes) Holz genutzt wird. Daher sei die Bundesregierung nun gefordert, die Anregungen des Bundesrates aufzugreifen. Damit kann ein langjähriger politischer Entscheidungsprozess nun endlich zum Abschluss gebracht werden, so der DBV.

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