Wenn sich ein Pensionspferd auf der Weide verletzt und sich die Ursache nicht klären lässt, muss der Pensionspferdebetrieb nicht automatisch den Schadenersatz übernehmen. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Verden (Az.: 1 S 19/16).
Eine Aufzüchterin hatte für die Sommerweide ihres Junghengstes mit dem Weidebetreiber einen Pferdepensionsvertrag geschlossen. Für die Weideperiode vereinbarten die Parteien ein Entgelt von 350 €. Zudem verpflichteten sich die Pferdeeigentümer bei zufälligen Besuchen Erkrankungen, Verletzungen etc. zu melden.
Eine spezielle Pflicht des Betreibers für die Sicherheit der Pferde zu sorgen, gab es nicht. Dennoch verlangte die Aufzüchterin Schadenersatz vom Weidebetreiber als ihr Hengst sich verletzte und keine Ursache festgestellt werden konnte.
Das Landgericht sah das anders: Der vorliegende Pensionspferdevertrag gelte – so die Rechtsprechung – keinesfalls automatisch als Verwahrungsvertrag, aus dem eine Beweislastumkehr und eine Schadenersatzpflicht des Betreibers abzuleiten sei. Ein Verwahrungsvertrag liege nur dann vor, wenn die konkreten Vereinbarungen, z. B. zu den Sicherheitspflichten des Betreibers, entsprechend gestaltet seien. Das sei hier nicht der Fall.