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Rechnungshof will alte Befreiungsregelung in der AdL zurück

Die derzeit geltende rückwirkende Befreiungsmöglichkeit in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) hat erneut den Bundesrechnungshof auf den Plan gerufen. Die Bonner Rechnungsprüfer fordern jetzt eine Rückkehr zur ursprünglichen Regelung, nach der eine Befreiung nur drei Monate nach Entstehen der Pflichtversicherung möglich war.

Lesezeit: 2 Minuten

Die derzeit geltende rückwirkende Befreiungsmöglichkeit in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) hat erneut den Bundesrechnungshof auf den Plan gerufen. Die Bonner Rechnungsprüfer fordern jetzt eine Rückkehr zur ursprünglichen Regelung, nach der eine Befreiung nur drei Monate nach Entstehen der Pflichtversicherung möglich war.


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Nach einer im Jahr 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung können die Versicherten die Befreiung bis zu drei Monate nach Bekanntgabe des entsprechenden Bescheids beantragen. Durch Stichprobenuntersuchungen bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Nordrhein-Westfalen war der Bundesrechnungshof zu dem Ergebnis gekommen, dass Bescheide über die Versicherungspflicht in der Regel mehrere Monate, teilweise erst mehrere Jahre nach Beginn der Pflichtversicherung erteilt worden waren, weil Landwirte ihren Meldepflichten nicht unverzüglich nachgekommen waren. Die Gesetzesänderung habe damit Landwirten Vorteile verschafft, die ihren Meldepflichten nicht oder nur verspätet nachgekommen seien, kritisiert der BRH. Dessen Empfehlung, zur ursprünglichen Gesetzeslage zurückzukehren, habe das Bundeslandwirtschaftsministerium unter anderem mit dem Argument zurückgewiesen, rückwirkende Befreiungen seien die absolute Ausnahme.


Gesetzentwurf reicht nicht aus


Laut BRH hat das Landwirtschaftsministerium inzwischen einen Gesetzentwurf vorgelegt, der rückwirkende Befreiungsmöglichkeiten allein für Ehegatten ausschließt. Dies reicht dem Bundesrechnungshof jedoch nicht aus. Vielmehr pocht die Behörde nicht zuletzt deshalb auf Wiederherstellung der ursprünglichen Gesetzeslage, weil damit höhere Beitragseinnahmen der Alterkassen verbunden seien. Begründung: Landwirte, die die rückwirkende Feststellung der Versicherungspflicht verzögert hätten, könnten sich dann nicht rückwirkend von ihrer Versicherung befreien lassen. Bis zur Befreiung müssten sie Beiträge nachzahlen. Eine solche Regelung würde dem BRH zufolge die finanziellen Risiken für den Bund aus dessen Defizithaftung für die AdL verringern. (AgE)

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