Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Newsletter
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Start der Ernte 2024 Agrarpaket der Bundesregierung Pauschalierung

News

Rentenkasse zahlt Beiträge nicht aus

Selbständige haben nur Anspruch auf die Erstattung ihrer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie sich nicht freiwillig versichern lassen können.

Lesezeit: 1 Minuten

Dies stellte das Hessische Landessozialgericht klar. Ein heute 45-jähriger Selbständiger war früher gesetzlich versichert. Nun forderte er von der Rentenkasse Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung (jeweils knapp 24 000 Euro) zurück. Seiner Ansicht nach erfüllte er dafür alle Bedingungen: Er arbeite selbständig und sei seit über zwei Jahren nicht mehr versicherungspflichtig, habe damit auch die Zweijahresfrist für den Antrag auf Rückzahlung eingehalten. Mit dem Geld wollte er privat für das Alter vorsorgen. Die Rentenkasse legte sich quer und bekam vom hessischen Landessozialgericht recht. Solange dem Selbständigen das Recht zur freiwilligen Versicherung in der Rentenkasse zustehe, müsse diese keine Beiträge auszahlen. Ehemals Versicherte könnten nur dann Beiträge zurückfordern, wenn sie sich nicht mehr freiwillig gesetzlich versichern lassen könnten und seit ihrem Ausscheiden aus der Rentenversicherung mindestens zwei Jahre vergangen seien (Landessozialgericht Hessen, Az. L2 R 142/07). (16.11.07)

Die Redaktion empfiehlt

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.