Dies stellte das Hessische Landessozialgericht klar. Ein heute 45-jähriger Selbständiger war früher gesetzlich versichert. Nun forderte er von der Rentenkasse Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung (jeweils knapp 24 000 Euro) zurück. Seiner Ansicht nach erfüllte er dafür alle Bedingungen: Er arbeite selbständig und sei seit über zwei Jahren nicht mehr versicherungspflichtig, habe damit auch die Zweijahresfrist für den Antrag auf Rückzahlung eingehalten. Mit dem Geld wollte er privat für das Alter vorsorgen. Die Rentenkasse legte sich quer und bekam vom hessischen Landessozialgericht recht. Solange dem Selbständigen das Recht zur freiwilligen Versicherung in der Rentenkasse zustehe, müsse diese keine Beiträge auszahlen. Ehemals Versicherte könnten nur dann Beiträge zurückfordern, wenn sie sich nicht mehr freiwillig gesetzlich versichern lassen könnten und seit ihrem Ausscheiden aus der Rentenversicherung mindestens zwei Jahre vergangen seien (Landessozialgericht Hessen, Az. L2 R 142/07). (16.11.07)
${intro}