Bei Einschreiben bestätigt die Unterschrift den Zugang der Nachricht, bei WhatsApp zwei blaue Haken. Das gilt nach Ansicht des Landgerichts Bonn (Az.: 17 O 323/19) auch aus juristischer Sicht.
Im Urteilsfall trat der Verkäufer eines Hauses vom Kauf zurück, nachdem der Käufer zwar eingezogen war, den Kaufpreis aber nur teils gezahlt hatte. Wie dann vom Verkäufer verlangt, schickte der Käufer mögliche Termine für neuerliche Hausbesichtigungen, allerdings per WhatsApp an den Verkäufer.
Dieser behauptete, er habe die Nachricht nie erhalten und zog vor Gericht, um Zugang oder Ordnungsgeld zu erzwingen. Das könne nicht stimmen, urteilten aber die Richter. Denn ein Screenshot vom Smartphone des Käufers zeigte zwei blaue Haken hinter der WhatsApp. Das bewiese, dass die Nachricht auf dem Gerät des Empfängers eingegangen und er sie geöffnet habe.