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Saisonarbeit: Auf den Fragebogen kommt es an

Bei der Beschäftigung von Saisonarbeitern kommt dem Fragebogen zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht eine ganz besondere Bedeutung zu.

Lesezeit: 2 Minuten

Wie das Landwirtschaftliche Wochenblatt Westfalen-Lippe erklärt, sollten Landwirte ihren Mitarbeitern den Fragebogen vorab zusenden und als Arbeitgeber darauf drängen, dass dieser Fragebogen von den Saisonkräften ausgefüllt und mit den nötigen Belegen versehen zum Arbeitsantritt mitgebracht wird. Selbständige und Angestellte, die in ihrem bezahlten Erholungsurlaub hier arbeiten, sind in ihrem Heimatland sozialversicherungspflichtig. Liegt die Bescheinigung E 101 vor, muss der deutsche Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nach Polen abführen. Liegt für einen Erntehelfer keine E 101 vor, aus dem Fragebogen geht aber hervor, dass der Arbeiter in Polen sozialversicherungspflichtig sein könnte, meldet die Deutsche Rentenversicherung (DRV) den Fall an die polnischen Behörden zur Prüfung. Sollte sich dabei herausstellen, dass kein polnisches Recht zur Anwendung kommt, weil die Angaben im Fragebogen sich als falsch erweisen, so bittet die DRV um Rückmeldung und fordert ggf. Sozialversicherungsbeiträge für die deutschen Sozialkassen nach. Bringt ein Arbeitnehmer den Fragebogen nicht mit, muss der Arbeitgeber von deutschem Recht ausgehen. Hier können aber die unterschiedlichen Verjährungsfristen heikel werden. In Deutschland betragen sie vier, in Polen fünf Jahre. Hat der Arbeitgeber z.B. für einen Mitarbeiter an die Krankenkasse Beiträge abgeführt und es stellt sich erst nach vier Jahren heraus, dass dieser Mitarbeiter doch in Polen Sozialabgaben hätte zahlen müssen, kann der Landwirt die gezahlten Beiträge nicht mehr von der deutschen Krankenkasse zurückfordern, die polnische Versicherung kann jedoch noch Beiträge verlangen. In dieser Sache haben die Verbände um Abhilfe gebeten, jedoch ohne Erfolg.


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Neues Abkommen mit Bulgarien


Als Erfolg kann Deutschland jedoch ein neues Abkommen vermelden. Ebenso wie für Rumänien gibt es jetzt auch mit Bulgarien eine Vermittlungsabsprache für Arbeitskräfte in der Landwirtschaft. Saisonarbeitskräfte können über die ZAV berantragt werden. Der Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/-freiheit liegt in bulgarischer Sprache vor und kann bei den Arbeitgeberverbänden angefordert werden. Im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht gilt für bulgarische Kräfte eine Besonderheit: Sie unterliegen auch während eines unbezahlten Urlaubs dem bulgarischen Sozialversicherungsrecht. Allerdings gibt es noch kein Verfahren, um Sozialversicherungsbeiträge nach Bulgarien abzuführen. Das gilt auch für Rumänien.

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