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Schaf- und Ziegenhalter gegen Schlachtung tragender Tiere

Die Schaf- und Ziegenhalter in Deutschland bekennen sich klar zur Vermeidung der Schlachtung tragender kleiner Wiederkäuer. Das geht aus einer „Bundesweiten Erklärung“ hervor, die sieben Verbände und staatl. Organisationen unterzeichnet haben.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Schaf- und Ziegenhalter in Deutschland bekennen sich klar zur Vermeidung der Schlachtung tragender kleiner Wiederkäuer. Das geht aus einer „Bundesweiten Erklärung“ hervor, die sieben Verbände und staatl. Organisationen unterzeichnet haben.


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Sie betonen „ihre ethische Verpflichtung und ihren Willen, Feten vor Leiden und Schmerzen zu bewahren, indem die Schlachtung tragender kleiner Wiederkäuer insbesondere im letzten Trächtigkeitsdrittel vermieden wird“. Rechtliche Regelungen würden nicht benötigt, unterstreichen die Unterzeichner, die damit auf einen Regelungsvorschlag des Bundeslandwirtschaftsministeriums reagieren. In der Erklärung selbst wird betont, dass Schlachtungen tragender kleiner Wiederkäuer eine Ausnahme darstellten, die nicht erwünscht sei und nicht auf ein routinemäßiges Haltungs- und Herdenmanagement zurückzuführen sei.


Indikatoren zu den Trächtigkeitsstadien erarbeiten


Die Tierhalterin oder der Tierhalter gebe die zur Schlachtung bestimmten Tiere nach Prüfung aller gemäß der guten fachlichen Praxis zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und nach besten Wissen und Gewissen als nicht im letzten Trächtigkeitsdrittel befindlich ab und bestätige dies gegenüber den nachfolgenden Stufen der Wertschöpfungskette schriftlich, heißt es außerdem in der Erklärung.


Befürwortet werden von den Unterzeichnern die Erarbeitung, Entwicklung und Etablierung individuell anwendbarer und praxisgerechter Indikatoren und Maßnahmen zur zuverlässigen Identifizierung der unterschiedlichen Trächtigkeitsstadien bei kleinen Wiederkäuern. Sollte es trotz aller ergriffenen Maßnahmen und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht zu einer Abgabe tragender Schafe und Ziegen im letzten Trächtigkeitsdrittel zur Schlachtung kommen, werde die in der Wertschöpfungskette jeweils vorgelagerte Stufe beziehungsweise der betreffende Geschäftspartner über die festgestellte Trächtigkeit informiert. Unterstrichen wird, dass Nottötungen, die aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten notwendig seien, auch weiterhin erlaubt bleiben müssten.

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