Sie haben z.B. Streuobstwiesen angelegt, dafür Ökopunkte erhalten und diese an Bauträger weiterverkauft? Dann beachten Sie:
- Grundsätzlich gehören die Gewinne aus dem Verkauf von Ökopunkten zu den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften. Sie müssen diese also entsprechend versteuern. Bei 13a-Landwirten sind die Ein-nahmen mit dem Grundbetrag abgegolten.
- Unabhängig von der Einkommensteuer fällt beim Verkauf von Ökopunkten Umsatzsteuer an – auch wenn Sie pauschalieren. Im Gegenzug können Sie Vorsteuern geltend machen. Dazu zählen zum Beispiel die Ausgaben für die Bepflanzung der Fläche mit Bäumen.
- Haben Sie eine gemeinnützige Stiftung für die Schaffung der Ausgleichsflächen gegründet? Dann sind die Einnahmen aus dem Verkauf sowohl von der Gewerbe- als auch von der Körperschaftsteuer befreit. Das entschieden vor Kurzem die Richter am Bundesfinanzhof (Az.: V R 63/16).