Tauschen Sie wertgleiche Flächen, fällt keine Einkommensteuer an. Sicher galt dieser Grundsatz bislang nur, wenn der Tausch im Rahmen einer Regelflurbereinigung angeordnet wurde. Jetzt entschied der Bundesfinanzhof, dass auch der freiwillige Landtausch steuerfrei bleibt (Az.: VI R 25/17).
Nicht immer haben die Flächen aber den gleichen Wert. Daher fließen oft auch Ausgleichszahlungen. Diese müssen Sie – wie bei einer Regelflurbereinigung auch – versteuern. Sie können mit dem Geld aber eine 6b-Rücklage bilden und den Betrag reinvestieren. Dann gehen Sie ebenfalls steuerfrei heraus.
Bei einer Regelflurbereinigung und bei einem freiwilligen Tausch wird normalerweise auch keine Grunderwerbsteuer fällig. Wenn Sie allerdings eine Ausgleichszahlung von mehr als 2500 € erhalten, kommen auch diese Kosten auf Sie zu.
Für den freiwilligen Landtausch müssen Sie einen Antrag bei der Flurbereinigungsbehörde stellen. Verzichten Sie darauf, handelt es sich um einen privaten Tausch – und den müssen Sie voll versteuern. Mehr zum Landtausch finden Sie auch in der top agrar 9/2017, S. 44.