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Steuerliche Abgrenzung von Landwirtschaft zu Gewerbe ab Herbst neu

Die für viele landwirtschaftliche Betriebe relevante steuerliche Abgrenzung der Landwirtschaft vom Gewerbe soll mit den zum Herbst kommenden Änderungen bei der Einkommensteuer neu geregelt werden.

Lesezeit: 3 Minuten

Die für viele landwirtschaftliche Betriebe relevante steuerliche Abgrenzung der Landwirtschaft vom Gewerbe soll mit den zum Herbst kommenden Änderungen bei der Einkommensteuer neu geregelt werden. Der Bauernverband hat hierbei nach eigener Aussage Verbesserungen zugunsten der Landwirtschaft erreichen können:


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So können nunmehr alle Arten zugekaufter Ware und auch zur „zweiten Stufe“ weiterverarbeitete eigene Produkte bis zu einem Verkaufswert von 51.500 Euro noch der Landwirtschaft zugerechnet werden. Bislang war dies nur für betriebstypische Waren möglich und weiterverarbeitete eigene Produkte zählten nur bis zu einem Verkaufswert von 10.300 Euro zur Landwirtschaft. Daneben können mit dem Wirtschaftsjahr 2012/2013 auch alle mit Mitteln des Betriebs erbrachten Dienstleistungen bis 51.500 Euro noch zur Land- und Forstwirtschaft gezählt werden. Die bisherige 10.300 Euro-Grenze für Dienstleistungen gegenüber Nichtlandwirten, ab deren Überschreiten gewerbliche Einkünfte vorlagen, entfällt.



Erreicht wurde laut dem DBV auch, dass Betriebsteile nicht bei einmaligem, sondern erst bei nachhaltigem Überschreiten der Grenzen zu gewerblichen Einkünften führen. Zudem wird grundsätzlich nicht der gesamte Betrieb gewerblich, sondern der Erzeugerbetrieb erzielt weiter land- und forstwirtschaftliche Einkünfte und nur der gewerbliche Teil führt zu gewerblichen Einkünften. Ausnahmen gelten für Betriebe, die von einer Gesellschaft, zum Beispiel einer Ehegatten-GbR, geführt werden. In diesen Fällen kann bei nachhaltigem Überschreiten der Grenzen der gesamte Betrieb ins Gewerbe „kippen“. GbRs sollten sich deshalb zu diesem Thema frühzeitig mit der zuständigen Buchstelle oder dem Steuerberater in Verbindung setzen.



Die neuen Kriterien vereinheitlichen und vereinfachen die Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe. Sie ermöglichen es landwirtschaftlichen Betrieben, in gewissem Umfang Handelswaren und Dienstleistungen anzubieten, ohne zusätzliche Steuererklärungen angeben zu müssen. Daraus resultierende Einnahmen können bei Einhaltung der Grenzen regulär über die landwirtschaftliche Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dies ist ein effektiver Beitrag zum Bürokratieabbau, heißt es beim DBV.



Bis zur Verabschiedung der Richtlinien setzt sich der DBV dafür ein, die Umsatzgrenze für Zukauf und Dienstleistungen über 51.500 Euro hinaus zu erhöhen, da diese Grenze noch aus der DM-Euro-Umrechnung (100.000 DM) stammt und seit Jahren nicht angepasst wurde.



Die neue Richtlinie ist wirksam mit dem Wirtschaftsjahr 2012/2013. In Fällen, in denen die Neuregelung nachteilig wäre, muss die Regelung erst ab dem Wirtschaftsjahr 2013/2014 angewandt werden. Nachteile durch die Neuregelung können entstehen, da aufgrund umzusetzender Rechtsprechung beim Weiterverkauf zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte die neue Grenze von 51.500 Euro zur bisherigen eindrittel Umsatzgrenze hinzugekommen ist. (ad)

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