Ausbringverbot beachten
Das Ausbringverbot gilt, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt (Poren gefüllt, Wasserlachen sichtbar), gefroren oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt ist. Der Boden gilt als gefroren, wenn er durchgängig gefroren ist und im Verlauf des Tages nicht oberflächig auftaut. Durchgängig gefroren heißt, der Frost ist an einer Stelle tiefer als 10 cm in den Boden eingedrungen. Wenn beide Kriterien erfüllt sind, ist die Ausbringung nicht zulässig. Ist nur eines der beiden Kriterien erfüllt, darf ausgebracht werden. Bei geringerer Frosteindringtiefe ist das oberflächige Auftauen im Verlauf des Tages demnach nicht Voraussetzung dafür, dass man den leichten Frost zum Düngen nutzen kann. Ist der Frost jedoch tiefer als 10 cm eingedrungen, darf nur gedüngt werden, wenn der Boden tagsüber oberflächig auftaut. Informieren Sie sich also im Internet über die Witterung.