Die Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude im Außenbereich ist dauerhaft zulässig. Die bislang geltende und zum Jahresende auslaufende 7-Jahresfrist für die Umnutzung im Baugesetzbuch wird mit der Novelle des Raumordnungsgesetzes, die der Bundesrat am vergangenen Freitag endgültig gebilligt hat, unbefristet verlängert. Damit wird nicht zuletzt einer Forderung der Agrarminister der Länder Rechnung getragen, die dies zuletzt auf ihrer diesjährigen Frühjahrskonferenz im sächsischen Nimbschen gefordert hatten. Die Umnutzung ehemals land- und forstwirtschaftlicher Bausubstanz sei weiterhin notwendig, weil damit ein wichtiger Beitrag zur Minderung der Flächeninanspruchnahme geleistet und zusätzliche Einkommens- und Entwicklungschancen für aktive und frühere land- und forstwirtschaftliche Betriebe eröffnet werden könnten, so die Argumentation der Landwirtschaftsminister. Unberücksichtigt blieben hingegen die Forderungen von landwirtschaftlicher Seite, die Land- und Forstwirtschaft in der Raumordnung zu stärken. Mit der Neufassung des Raumordnungsgesetzes werden unter anderem die Grundsätze zur Raumordnung überarbeitet. Die Land- und Forstwirtschaft sowie der ländliche Raum werden künftig nicht mehr in einem gesonderten Grundsatz behandelt, sondern finden Erwähnung bei anderen Grundsätzen. Der Deutsche Bauernverband (DBV) hatte wiederholt die Befürchtung geäußert, damit werde die Stellung der Land- und Forstwirtschaft in der Raumplanung geschwächt.
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