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Ungenaue Formulierung zum Vorpachtrecht ist ungültig

Eine in einem Landpachtvertrag als „Allgemeine Geschäftsbedingung“ gestellte Klausel, wonach dem Pächter ein Vorpachtrecht eingeräumt wird, ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am vergangenen Freitag (24.11.) in Karlsruhe entschieden.

Lesezeit: 2 Minuten

Eine in einem Landpachtvertrag als „Allgemeine Geschäftsbedingung“ gestellte Klausel, wonach dem Pächter ein Vorpachtrecht eingeräumt wird, ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am vergangenen Freitag (24.11.) in Karlsruhe entschieden.


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Die Formulierung im betreffenden Pachtvertrag, dass dem Pächter „für die in § 1 aufgeführten Pachtflächen ein Vorpachtrecht eingeräumt“ wird, verstößt nach Auffassung der Bundesrichter gegen das Transparenzgebot. Sie gaben damit dem Beklagten Recht.


In dem Fall hatte der Eigentümer verschiedener Grundstücke diese mit Vertrag vom 1. März 2001 bis zum 30. September 2014 an den Kläger verpachtet. Am 8. Januar 2013 verpachtete der Grundstückseigentümer die Flächen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 an eine andere Person. Der bisherige Pächter pochte auf das vertraglich festgelegte Vorpachtrecht und bekam sowohl vom Amtsgericht Magdeburg als auch vom Oberlandesgericht (OLG) Naumburg Recht. Das OLG Naumburg ließ jedoch die Revision zu, weil das brandenburgische Oberlandesgericht in einem ähnlichen Fall anders entschieden hatte.


Der BGH stellte zu seiner jetzigen Entscheidung im Einzelnen fest, dass bei einem Vorpachtrecht, das - wie hier - einem Pächter ohne weitere Konkretisierung eingeräumt werde, unklar bleibe, für wie viele Fälle es gelten solle und auf welchen Zeitraum es sich erstrecke. Im Gesetz sei das Vorpachtrecht nicht geregelt. Für den Verpächter seien deshalb die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen, die aus der Klausel folgten, nicht hinreichend zu erkennen. Dies aber verlangt den Richtern zufolge das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot. Abzustellen sei dabei auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

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