Enthält ein Landpachtvertrag Regelungen über die Rückgabe der Zahlungsansprüche (ZA) bei Ende der Landpachtzeit, muss der Pächter auch die ZA zurückgeben, die er 2015 neu zugeteilt bekommen hat. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Fall, bei dem Verpächter und Pächter in ihrer ZA-Rückgabeklausel nicht daran gedacht hatten, dass die ZA – wie 2015 geschehen – ungültig werden könnten.
Obwohl der Vertrag diesen Fall nicht ausdrücklich umfasste, befanden die Richter, dass der Verpächter nach Treu und Glauben einen Anspruch auch auf die neuen an den Pächter zugeteilten ZA habe (Az.: LwZR 4/18).